Quelle: aerztezeitung.de  – Das Bundessozialgericht hält an seiner Rechtsprechung zur elektronischen Gesundheitskarte fest: Versicherte müssen den Stammdatenableich über eGK und Telematikinfrastruktur akzeptieren.

Nicht alles läuft rund mit der Telematikinfrastruktur. Sorgen über die Datensicherheit entbinden Versicherte aber nicht von der Pflicht, ihre Kern-Versichertendaten und auch ein Foto für die elektronische Gesundheitskarte (eGK) freizugeben. Das hat das Bundessozialgericht am Mittwoch entschieden.
Es wies damit die Klagen einer Barmer-Versicherten aus Rheinland-Pfalz und eines AOK-Versicherten aus Westfalen ab. Beide hatten argumentiert, ihre Daten seien auf der eGK nicht sicher. Auch bei der Nutzung der Karte entstünden weitere unzureichend geschützte Daten. Mit ihren Klagen forderten sie daher ein anderes Nachweisdokument ihres Versichertenstatus‘ „ohne Lichtbild und ohne Chip“.
Schon vor den Landessozialgerichten hatten die Klagen keinen Erfolg. Die Vorinstanzen stützten sich auf ein BSG-Urteil aus 2014. Die Kasseler Richter hatten damals entschieden, dass der Eingriff in den Datenschutz durch die eGK „durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt“ sei. Dies seien insbesondere Kostenersparnisse und der Schutz vor Missbrauch der Karten.
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